Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfefähigkeit einer zahnärztlichen Implantatversorgung. verwaltungsgerichtliche Überprüfung des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufwendungen für eine zahnärztliche Implantatversorgung sind in aller Regel nur beihilfefähig, wenn eine der in § 9 Abs. 5 BhVO aufgeführten Indikationen gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so scheidet eine Beihilfegewährung in aller Regel selbst dann aus, wenn die Implantatversorgung medizinisch indiziert ist.

2. Die Indikation „Fixierung einer Totalprothese” setzt in der Regel das Vorhandensein eines zahnlosen Kiefers voraus und liegt jedenfalls nicht vor, wenn in dem Kiefer noch mehrere Zähne vorhanden sind, welche die Fixierung einer Prothese übernehmen können. Dabei kommt es auf den Restzahnbestand zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BhVO § 9 Abs. 5; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die am 24.06.1960 geborene, mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Implantatversorgung. Laut Zahnarztrechnung vom 02.04.2007, welche die Klägerin mit einem entsprechenden Beihilfeantrag vorlegte, beliefen sich die Aufwendungen auf einen Betrag von 10.457,87 Euro.

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.06.2007 wurde der Klägerin eine Beihilfe zu den vorgenannten Aufwendungen versagt. Zur Begründung heißt es, es liege keine der in § 9 Abs. 5 BhVO aufgeführten Indikationen vor, bei der eine Beihilfe gewährt werden könne.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, Ziel ihrer zahnärztlichen Behandlung sei die prothetische Versorgung des Oberkiefers bei einem Restzahnbestand von zwei Zähnen (Zähne 1.1 und 2.2). Aufgrund eines ausgeprägten Würgereizes und einer bestehenden Klaustrophobie, der zufolge sie auf Gaumenkontakt mit Panikattacken reagiere, habe sie sich für eine gaumenfreie Prothetik entscheiden müssen. Aus diesem Grund sei die vorhandene Brückenkonstruktion während der Einheilzeit der Implantate beibehalten worden, weshalb die ebenfalls noch vorhandenen Zähne 2.1, 1.8 und 2.8 erst später entfernt werden könnten. Ursprünglich seien zwei Implantate je Oberkieferhälfte geplant gewesen, um eine gaumenfreie Teleskopkronenprothetik zu realisieren. Die spätere Planung sei dann mehr und mehr von dem gegebenen Knochenzustand abhängig gemacht worden, der sich dann als so gut herausgestellt habe, dass je Kiefernhälfte drei Implantate hätten eingesetzt werden können, um so den Prothesenhalt zu verbessern und einen weiteren Knochenabbau zu verhindern, was für eventuelle spätere Behandlungen von Vorteil sei. Begrifflich sei die beabsichtigte prothetische Versorgung weder Teil-, noch Totalprothese. Trotz des verbleibenden Restzahnbestandes sei aber eher eine Einordnung unter den Begriff der Totalprothese gerechtfertigt, da der Restzahnbestand die Fixierung der den gesamten Kiefer umfassenden Prothese nicht übernehmen könne und die Prothese daher nicht als Teilprothese gewertet werden könne. Folglich sei die Indikation „Fixierung einer Totalprothese” und damit eine Beihilfefähigkeit von vier Implantaten einschließlich der weiteren prothetischen Versorgung gegeben. Gemäß § 9 Abs. 5 BhVO seien bei dieser Indikation Aufwendungen für mehr als vier Implantate einschließlich vorhandener Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, so dass die Mehrkosten ab dem fünften Implantat – in ihrem Fall also die Mehrkosten für zwei Implantate – vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragen seien, während die übrigen Kosten anteilmäßig beihilfefähig seien. Die im angefochtenen Beihilfebescheid getroffene Regelung würde demgegenüber bedeuten, dass sie zu keiner Zeit mehr Beihilfeansprüche für zahnärztliche oder prothetische Leistungen im Oberkiefer hätte, nur weil sie aufgrund ihrer persönlichen Situation eine über die beihilferechtlich anerkannte Basisversorgung hinausgehende prothetische Versorgung benötigt habe. Sie empfinde es aber als eine besondere Härte, aus den vorgenannten Gründen hinsichtlich der zahnärztlichen Versorgung des Oberkiefers lebenslang von der Fürsorge des Dienstherrn ausgeschlossen zu sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe für die berechneten zahnärztlichen Leistungen seien die §§ 4 Abs.1 und 2, 5 Abs.1 Nr.1 und 9 Abs.1 und 5 BhVO. Implantologische Leistungen seien nach § 9 Abs. 5 BhVO ...

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