Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Saarland
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5; SBG § 98 S. 4; BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; BPflV § 2 Abs. 1-2, § 22 Abs. 2; GOÄ § 6a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als verbeamtete Lehrerin im Dienste des Saarlandes beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 16.01.2009 machte sie u.a. Aufwendungen für ärztliche Leistungen des Chefarztes des saarländischen Darmzentrums in Höhe von 643,26 EUR und der Pathologin in Höhe von 32,93 EUR geltend.
Durch Bescheid vom 12.02.2009 lehnte der Beklagte die Erstattung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, es handele sich um Wahlleistungen, die auf Grund des § 98 Satz 4 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seit dem 01.07.1995 nicht mehr beihilfefähig seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2009 mit der Begründung Widerspruch ein, die Behandlung durch den Chefarzt sei medizinisch indiziert gewesen. Die erforderliche Behandlung habe nicht ambulant durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sei sie gerade an den Chefarzt des Saarländischen Darmzentrums überwiesen worden. Daher seien diese Aufwendungen für die Chefarztbehandlung beihilfefähig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhVO grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung. Dabei werde beihilferechtlich zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden. Während die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 BPflV nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten beihilferechtlich anerkannt würden, seien die Wahlleistungen i.S.v. § 22 BPflV, wie z.B. gesondert berechenbare ärztliche Leistungen aufgrund wahlärztlicher Vereinbarungen, von der Beihilfe ausgeschlossen (§ 98 S. 4 SBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO). Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Chefarztbehandlungen handele es sich um wahl-ärztliche Leistungen, die aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung erbracht worden seien.
Nur dann, wenn keine Wahlleistungen vereinbart würden, könne das Krankenhaus bei einer stationären Behandlung die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 1 BPflV in Rechnung stellen, die auch die im vorliegenden Fall gesondert berechneten Leistungen mit einschlössen. Solche allgemeinen Krankenhausleistungen seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO beihilfefähig. Durch die vorgenommene Vereinbarung von Wahlleistungen seien die Ärzte des Saarländischen Darmzentrums jedoch berechtigt gewesen, die insoweit vorgenommenen Leistungen als nicht beihilfefähige Wahlleistungen neben den beihilfefähigen allgemeinen Krankenhausleistungen zu berechnen.
Zu den geltend gemachten Aufwendungen für Wahlleistungen könne daher eine Beihilfe nicht gewährt werden.
Am 15.10.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, in ihrem Falle handele es sich nicht um Wahlleistungen im engeren Sinne; die Behandlung durch den Chefarzt sei erforderlich gewesen. Die “hohe Koloskopie” habe von einem anerkannten Facharzt stationär durchgeführt werden müssen. Wegen der erhöhten Gefahren und Schwierigkeiten sei eine ambulante Behandlung nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus sei lediglich der übliche Faktor in Rechnung gestellt worden. Da die behandelnden Ärzte keinen Chefarztaufschlag, der gem. GOÄ möglich wäre, erhoben hätten, seien keine höheren beihilfefähigen Kosten entstanden. Bei assistenzärztlichen Behandlungen wären die gleichen Kosten entstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 zu verpflichten, ihr antragsgemäß Beihilfe zu den Aufwendungen für ärztliche Leistungen des Dr. med. (Rechnung vom 02.02.2009 in Höhe von 643,26 EUR) und der Prof. Dr. (Rechnung vom 02.04.2009 in Höhe von 32,93 EUR) entsprechend ihrem Bemessungssatz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.02.2009 ...