Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsgenehmigung
Normenkette
BImSchG § 16 Abs. 1, § 5; BauNVO § 6
Tenor
Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat – trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 04.08.2003 erteilte Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht (außer Geflügel) pro Werktag.
Die Beigeladene betreibt seit 1975 in A-Stadt-, eine Landmetzgerei. Diese wurde im Jahr 1998 um eine neue Schlachterei und eine Rauch- und Kochanlage erweitert. Das unmittelbar an der Straße gelegene Gebäude wird als Wohn- und Geschäftshaus mit dem Verkaufsgeschäft im Erdgeschoss genutzt. Die Metzgerei und das angeschlossene Schlachthaus mit dem Anbau, in dem sich der Wartestall für das angelieferte Vieh befindet, sind auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks gelegen. Die Zufahrt zum Betriebsgelände führt von der … straße im Südosten über einen Privatweg. Der Anbau für den Wartestall sowie das Metzgereigebäude bilden einen Hof, welcher in Richtung Osten offen ist. In diesem Hof erfolgen die Anlieferung und das Entladen der Tiere per LKW und Traktor mit Anhänger und das Reinigen der Fahrzeuge. Weiterhin werden dort die Container mit Schlachtabfällen und Blut in den großen Container des Entsorgungs-LKW umgefüllt und anschließend mit einem Hochdruckreinigungsgerät gesäubert. Auch die über Tore zugänglichen Lagerräume für die Schlachtabfälle im Erdgeschoss des Metzgereigebäudes werden nach Beendigung des Schlachtens gereinigt. Die Produktions- und Kühlräume der Metzgerei befinden sich im nördlichen und westlichen Teil des Gebäudes. Der Abtransport der nicht im eigenen Geschäft verkauften Waren erfolgt mit LKW, welche an einer separaten Rampe auf der Südwestseite des Gebäudes beladen werden. In ca. 30-40 m Entfernung östlich des Schlachthauses befindet sich das Anwesen des Klägers. Aus dem Obergeschoss seines Hauses besteht eine freie Sichtverbindung zu dem Hofbereich der Schlachterei.
Im Jahr 1995 wurde der Beigeladenen mit Zustimmung des Klägers eine Schlachtanlage für das Schlachten von Großvieh und Schweinen bis zu einer Kapazität von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche genehmigt. Genehmigungsgrundlage war damals die 4. BImSchV vom 24.07.1985 (BGBl. I, S. 1586), geändert am 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466). Hiernach waren nach dem Anhang Nr. 7.2b Spalte 2 Anlagen zum Schlachten von Tieren von 8 Tonnen bis weniger als 40 Tonnen Lebendgewicht pro Woche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen.
Mit der Neufassung der 4. BImSchV vom 14.03.1997 (BGBl. I, S. 504) wurde die Leistungsgrenze in Nr. 7.2b Spalte 2 des Anhangs auf 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht pro Tag angehoben. Durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I, S. 2350) in der Fassung der Änderung vom 18.06.2002 (BGBl. I, S. 1914, 1921) ist gemäß § 3 c Abs. 1 i.V.m. Nr. 7.13.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht pro Tag eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Am 21.03.2003 beantragte die Beigeladene beim Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die Erhöhung der Schlachtkapazität von derzeit 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht pro Tag. Neben einer ausführlichen Anlagen- und Betriebsbeschreibung fügte die Beigeladene ihrem Antrag u.a. zwei gutachterliche Stellungnahmen der Fa. proT.Umweltschutz- und Managementberatung GmbH vom 21.03.2003 (bzgl. der zu erwartenden Geruchsemissionen und -immissionen in der Nachbarschaft durch die geplante Erhöhung der wöchentlichen Schlachtmenge) und vom 28.03.2003 (bzgl. der zu erwartenden Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch die geplante Erhöhung der wöchentlichen Schlachtmenge) bei. Des Weiteren führte die Beigeladene aus, dass im Zuge der geplanten Erhöhung des genehmigten Schlachtumfangs aus Gründen des Immissionsschutzes vorgesehen sei, den bisher offenen Anlieferbereich zur Verminderung der Lärm- und Geruchsemissionen einzuhausen und mit einer Lüftungsanlage a...