Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenanteil bei Beihilfen für Aufwendungen für Heilbehandlungen. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Minderung eines Beihilfeanspruchs. Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes
Normenkette
SBG § 98; BhVO § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 lit. b
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine am 15.11.2004, 20.04.2005, 19.09.2005 und 31.05.2006 eingegangenen Beihilfeanträge zu den darin geltend gemachten Aufwendungen für Heilbehandlungen Beihilfe ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils (15 %) zu gewähren.
Die Beihilfebescheide vom 16.11.2004, 21.04.2005, 06.10.2005 und vom 01.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1957 geborene, als Polizeibeamter in Diensten des Saarlandes mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner vom Beklagten als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für Heilbehandlungen um einen Eigenanteil von jeweils 15 vom Hundert. In den diesbezüglich angefochtenen Beihilfebescheiden vom 16.11.2004, 21.04.2005, 06.10.2005 und vom 01.06.2006 ist insoweit jeweils darauf hingewiesen, dass sich nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.06.2003 die beihilfefähigen Aufwendungen für Heilbehandlungen um einen Eigenanteil von 15 % verminderten, wobei der Bescheid vom 01.06.2006 erstmals den weiteren Hinweis enthält, dass der Eigenanteil bei Personen unter 18 Jahren und bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, nicht abgezogen werde.
Die vom Kläger hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen. Ergänzend heißt es, beim Kläger sei keine schwerwiegende chronische Erkrankung nachgewiesen, weshalb eine Ausnahme vom Abzug eines Eigenanteils nicht in Betracht komme.
Mit am 24.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Er hält den vom Beklagten angewandten ministeriellen Erlass vom 20.06.2003 für rechtswidrig, weil er nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genüge und beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung der Kammer zur ursprünglichen Fassung des Erlasses. Außerdem macht er geltend, er benötige die ihm verordneten Heilbehandlungen wegen eines chronischen Wirbelsäulensyndroms auf Dauer; insoweit verweist er auf eine ärztliche Bescheinigung vom 19.07.2006.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seine am 15.11.2004, 20.04.2005, 19.09.2005 und 31.05.2006 eingegangenen Beihilfeanträge zu den darin geltend gemachten Aufwendungen für Heilbehandlungen Beihilfe ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils (15 %) zu gewähren und die Beihilfebescheide vom 16.11.2004, 21.04.2005, 06.10.2005 und vom 01.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.04.2007 hat die Kammer beschlossen, über Bestehen, Art und Auswirkungen der vom Kläger behaupteten Erkrankung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Den Beweisbeschluss hat die Kammer durch Beschluss vom 08.05.2008 mit Rücksicht auf ihre aktuelle Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Eigenanteils wieder aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 09.03.2007 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den strittigen Aufwendungen für Heilbehandlungen ohne Abzug eines Eigenanteils von 15 % von den festgesetzten Höchstbeträgen. Die Bescheide des Beklagten vom 16.11.2004, 21.04.2005, 06.10.2005 und vom 01.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind in Krankheitsfällen u.a. zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Bes...