Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Unfalls (Achillessehnenabriss) beim Dienstsport als Dienstunfall. Polizeioberkommissar

 

Normenkette

BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls beim Dienstsport als Dienstunfall.

Der am … 1956 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (im Rang eines Polizeioberkommissars) im Dienst des Beklagten und ist bei der PI Alt-B-Stadt beschäftigt.

Laut Unfallmeldung vom 17.05.2006 zog er sich am 16.05.2006 im Rahmen des Dienstsports während eines Badmintonspiels beim Abstoppen am Netz einen Achillessehnenabriss (links) zu, wie die erste Diagnose in der Notaufnahme des Klinikums B-Stadt W… ergab.

Durch Bescheid vom 05.07.2006 lehnte der Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall ab, da der eingetretene Körperschaden laut Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes degenerativ bedingt sei; demgegenüber komme dem “Dienst” vorliegend nur die Bedeutung einer sog. Gelegenheitsursache zu.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2006 Widerspruch ein, den er in der Folge durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten im wesentlichen damit begründete, bei ihm sei sehr wohl ein traumatischer Körperschaden entstanden, und zwar durch eine “völlig ungewöhnliche und extreme” Bewegung (Ausfallschritt am Netz).

Der Beklagte beauftragte Dr. med. …, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, B-Stadt, mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser unter dem 30.10.2006 vorlegte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung auf das vorgenannte Gutachten: Danach habe hier weder eine von außen wirkende, direkte Gewalt auf die gespannte Sehne noch eine unphysiologische Bewegung vorgelegen. Damit bleibe als Ursache nur eine “fehlende Abstimmung zwischen der vorgeschalteten Muskulatur und der nachgeschalteten Sehne” übrig, wobei gleichgültig sei, “ob die Sehne degenerativ verändert oder die Muskulatur hypertrophiert” sei, “oder ob beide Ursachen gemeinsam zum Schaden” geführt hätten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10.01.2007 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft er seine bisherige Argumentation (traumatisch entstandener Körperschaden, Kausalität trotz altersgemäßer aber bis dahin beschwerdefreier Abnutzung). Jedenfalls sei die Einholung eines Zusammenhanggutachtens erforderlich, wie sich aus dem “Ärztlichen Kurzgutachten” von Dr. …vom 15.01.2007 ergebe. Des Weiteren verweist er auf ein “Fachchirurgisches Gutachten” von Prof. Dr. …, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie/Orthopädische Chirurgie der cts-Caritasklinik …, B-Stadt, vom 26.02.2007.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2006 den Beklagten zu verpflichten, das Unfallereignis vom 16.05.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. ….

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 15.11.2007 durch Einholung eines Gutachtens von Dr. …, Oberarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Universitätsklinikum …. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 19.02.2008 (Bl. 87 ff. GA).

Hierzu haben die Beteiligten teils zustimmend (Beklagter), teils kritisch und mit dem Antrag, dem Gutachter aufzugeben, sein Gutachten zu ergänzen (Kläger), Stellung genommen.

Durch Beschluss vom 06.05.2008 hat die Kammer eine entsprechende Ergänzung angefordert. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 27.08.2008 (Bl. 152 ff. GA).

Auch hierzu haben sich die Beteiligten geäußert:

Der Kläger meint, auch im Ergänzungsgutachten habe sich der Sachverständige zu rechtlichen Fragestellungen geäußert, was ihm nicht zustehe. Nicht nachzuvollziehen sei die Annahme, es habe keine besonders verletzungsträchtige Situation vorgelegen, und das Schadensereignis hätte auch im privaten Bereich eintreten können. Außerdem habe sich der Gutachter bei der Untersuchung als voreingenommen gezeigt. All dies gebiete eine erneute Begutachtung.

Der Beklagte hat dem Ergänzungsgutachten zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (1 Dienstunfallakte) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses,...

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