Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Beihilfe. keine Beihilfe für Langzeittherapie mit Tebonin intens 120 mg (Ginkgo)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für eine Langzeittherapie mit dem Ginkgo-Präparat Tebonin intens 120 mg bei Tinnitus sowie oculären Durchblutungsstörungen sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.

 

Normenkette

BhVO § 5 Abs. 2a; GG Art. 33 Abs. 5; SBG § 98

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der als Polizeibeamter mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte, am 04.05.1947 geborene Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung von Beihilfe zur Dauerbehandlung mit dem Arzneimittel „Tebonin intens 120 mg”, einem Ginkgo-Präparat.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 10.05.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag wie bereits in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren eine Beihilfe zu den Kosten des vorgenannten Arzneimittels, nachdem der Kläger eine HNO-ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte, der zufolge er des Medikaments wegen eines linksseitigen Tinnitus bedürfe. Gleichzeitig wurde der Kläger aber darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Tebonin bei Tinnitus und Schwindel über einen Zeitraum von mehr als sechs bis acht Wochen keine therapeutischen Vorteile bringe und die Aufwendungen für das Arzneimittel im Rahmen des Vertrauensschutzes daher letztmalig als beihilfefähig anerkannt würden.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, auf die Fortführung seiner Behandlung mit Tebonin intens 120 mg dringend angewiesen zu sein, weil er sonst infolge sich verstärkender, aus einer Vorerkrankung aus dem Jahre 2000 resultierender Durchblutungsstörungen mit einer Verschlechterung seines Seh- und Hörvermögens sowie seiner sonstigen allgemeinen Gesundheitssituation rechnen müsste. Seinem Widerspruch fügte der Kläger eine Bescheinigung seines Augenarztes Dr. med. …, bei, in der es heißt, das infolge Hyperopie beidseits, Astigmatismus rechts, Presbyopie, Cateracta präsenilis incipiens beidseits sowie Visusschwankungen (oculäre Durchblutungsstörungen) beeinträchtigte Sehvermögen des Klägers habe sich durch die Gabe von Tebonin deutlich stabilisiert, so dass eine Fortführung der Therapie zwingend erforderlich sei. In einer weiteren, vom Kläger eingereichten Bescheinigung seiner HNO-Ärztin Dr. med. …, ist ausgeführt, beim Kläger bestehe wegen eines vor über zehn Jahren anerkannten Dienstunfalls ein Hörschaden sowie ein Tinnitus. Da der Tinnitus sich unter einer wegen einer Staphylokokkeninfektion durchgeführten Therapie mit Vancomycin verstärkt habe, sei der Kläger im Jahre 2001 mit hyperbarem Sauerstoff sowie Tebonin intens behandelt worden. Die Behandlung mit Tebonin intens sei nach Rücksprache mit dem Hausarzt des Klägers auf Dauer erfolgt. Hierdurch könne beim Kläger eine Stabilisierung des Tinnitus erreicht werden. Ein Absetzen des Medikaments sei medizinisch nicht sinnvoll und auch nicht vertretbar, da es zur Auslösung einer erneuten Dekompensation führen könne. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei daher eine Dauertherapie mit Tebonin sinnvoll und vorgesehen.

Demgegenüber teilte der Amtsarzt des Stadtverbandes A-Stadt auf Anfrage des Beklagten mit, Tebonin sei ein Präparat, dessen Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Standards nicht erwiesen sei. Die Behandlung mit Ginkgo-biloba-Extrakt sei medizinisch nicht allgemein anerkannt und eine Dauermedikation bei den gegebenen Erkrankungen des Klägers daher nicht notwendig.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.06.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien in Krankheitsfällen lediglich die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Als notwendig im Sinne der Vorschrift seien Aufwendungen im Krankheitsfall nur dann anzusehen, wenn sie geeignet seien, eine bestimmte Krankheit zu heilen oder ihre Folgen zu lindern. Für die Beihilfefähigkeit verordneter Medikamente sei dementsprechend in Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO bestimmt, dass Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff entspreche im Wesentlichen dem engeren Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 des ArzneimittelgesetzesAMG –. Danach sei das dem Kläger verordnete Mittel nicht als Arzneimittel anzusehen. Außerdem ergebe sich aus der im Widerspruchsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme, dass eine Dauerbehandlung mit Tebon...

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