Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfolgung von Roma in Serbien

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige und zählt sich zur Volksgruppe der Roma aus Serbien. Nach ihrer Einreise am 08.04.2010 zusammen mit ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2. des Verfahrens 10 K 469/10, beantragte sie am 20.04.2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 04.05.2010, lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der Gründe des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf dessen Gründe Bezug genommen.

Gegen den ihr am 07.05.2010 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 14.05.2010 Klage, mit der sie ihr Abschiebungsschutzbegehren teilweise weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2010, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Mit Beschluss vom 18.05.2010, 10 L 470/10, wies die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 04.05.2010 zurück und übertrug die Sache mit Beschluss vom 18.05.2010, 10 K 469/10, dem Einzelrichter zur Entscheidung.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten 10 L 472/10, 10 K 471/10 und 10 L 470/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste von Dokumenten aus der gerichtlichen Dokumentation betreffend Serbien, Kosovo und Montenegro, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte frist- und ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, kann ungeachtet ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begrenzt erhobene Klage bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid erkannt, dass die von der Klägerin im Klageverfahren so weiter verfolgten Ansprüche nicht bestehen. Was die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Abschiebungsschutz angeht, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Gleichfalls wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen, soweit in diesen Ansprüche der Klägerin auf Abschiebungsschutz in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma verneint werden. In Serbien hat die Klägerin bei einer Rückkehr alleine in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit Repressalien durch staatliche Organe oder Dritte auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu erwarten. Dies gilt, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Ergänzend gilt insoweit Folgendes:

Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als serbische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Roma in Serbien bei Rückkehr in dieses Land Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ausgesetzt sein wird.

Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zur Republik Serbien (Stand: August 2008), vom 22.09.2008 und vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010) – jeweils 508-516.80/3SRB –; amnesty international, ai-Report 2010, Serbien (einschließlich Kosovo), S. 398 ff.

Aus den Lageberichten des AA ergibt sich, dass nach Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen Organisationen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen worden ist, sich in Serbien eine Zahl von geschätzt über 500.000 Angehörigen...

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