Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Klage auf Feststellung der Eigenschaft eines Weges als nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne

 

Leitsatz (amtlich)

1. Begehrt ein Kläger die Feststellung der Eigenschaft eines Weges bzw. einer bestimmten Wegstrecke als nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne, so ist er hinsichtlich der insoweit erheblichen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die Klage hat daher keinen Erfolg, wenn nach Auswertung des verfügbaren Prozessstoffes und mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass die Wegstrecke zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) am 13.2.1965 nicht nur als Rad- und Fußweg, sondern darüber hinaus als Anliegerstraße für den allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art bestimmt war und daher in diesem Umfang gemäß § 63 Satz 1 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt.

2. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Wegebaulastträger wiederholt Maßnahmen zur Unterhaltung des betreffenden Weges getroffen hat, denn dieses für oder – bei Fehlen solcher Maßnahmen – gegen die Öffentlichkeit einer Straße sprechende Indiz ist nicht von ausschlaggebendem Gewicht, wenn – wie hier – die Öffentlichkeit eines Weges durch andere Erkenntnisquellen hinreichend belegt ist, ferner nachweislich eine Instandsetzung durchgeführt wurde und im Übrigen offen bleibt, ob Unterhaltungsmaßnahmen bis zum maßgeblichen Stichtag (13.2.1965) sowie in der Folgezeit tatsächlich unterblieben sind oder nur ein Nachweis hierüber fehlt.

 

Normenkette

SVerf Art. 103; BGB § 917; VwGO § 43 Abs. 1; SStrG § 3 Abs. 1 Nrn. 3-4, §§ 6, 63 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass es sich bei einer auf ihrem Gemeindegebiet (Ortsteil Hostenbach) liegenden, ihr gehörenden Wegparzelle, über welche der Saar-Radweg verläuft und welche die einzige Zuwegung zum Betriebsgelände der Beklagten zu 2. darstellt, nicht um eine straßenrechtlich für den öffentlichen Verkehr gewidmete Wegstrecke handelt.

Der streitige Abschnitt des Weges fügt sich an die öffentliche Straße an, welche links der Saar in der der Klägerin benachbarten Stadt B…-Stadt (Ortsteil Wehrden) das dortige Klärwerk erschließt, und führt auf einer insgesamt ungefähr sechs Meter breiten und in einer Breite von etwa drei Metern asphaltierten Fahrbahn über eine Strecke von ca. 200 m bis zu einer Schranke, hinter welcher der Saar-Radweg in westlicher Richtung weiterführt. Kurz vor der Schranke mündet von links, durch eine Eisenbahn-Unterführung, die Zufahrt zum Betriebsgelände der Beklagten zu 2. ein. Das insgesamt rund 13.500 m2 große, von nördlich und südlich verlaufenden Eisenbahntrassen umschlossene Gelände gehört der Beklagten zu 1. und ist an die Beklagte zu 2. verpachtet, welche dort mit behördlicher Genehmigung eine Abfallverwertungsanlage betreibt. Zuvor unterhielt auf dem Gelände die Firma E… mit Genehmigung vom 18.11.1982 eine Anlage zur Verwertung von Autowracks. Sie folgte der Firma F… nach, welche die betreffenden Grundstücke in den Jahren 1962 und 1964 von der Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen – erworben und dort einen Baustoffhandel eingerichtet hatte. Alle dort bisher siedelnden Betriebe nutzten die streitige Wegstrecke, die ehemals Eigentum der Deutschen Bahn AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen war, als Zuwegung zu ihrem Betriebsgrundstück.

Aufgrund notariellen Vertrages vom 5.5.1995 erwarb die Klägerin von der Deutschen Bahn AG u. a. die streitige Wegstrecke und wurde nach Abmarkung und Neuparzellierung am 25.1.2000 als deren Eigentümerin im Grundbuch von Hostenbach eingetragen. Die Beklagte zu 2 erhielt mit Bescheid des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz des Saarlandes vom 21.11.2006 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage für das Umschlagen, Sortieren und Verkleinern von Abfällen als Ergänzung der bestehenden Anlage zum Lagern und Behandeln von Autowracks und Wrackteilen. In der Begründung zum Genehmigungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung der Klägerin gegebenenfalls eine die Zufahrt zum Betriebsgelände betreffende Problematik bestehe, weil die Zuwegung dem Saar-Radweg “gewidmet” sei. Die Genehmigungsbehörde habe den insoweit zuständigen Landesbetrieb für Straßenbau am Verfahren beteiligt, welcher innerhalb der ihm gesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass von dessen Seite keine Bedenken bestünden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das baurechtlich erforderliche Einvernehmen der Klägerin ma...

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