Entscheidungsstichwort (Thema)

Wehrrecht. zum Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bei Inaussichtstellung der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Widerspruch gegen Einberufungsbescheid

 

Normenkette

WPflG §§ 11, 12 Abs. 4 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst.

Der am … 1987 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Saarlouis vom 10.03.2008 als wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert.

Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Saarlouis vom 07.10.2008 wurde der Kläger zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 01.01.2009 einberufen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2008 Widerspruch ein und bat um Befreiung vom Wehrdienst. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er zum 01.02.2009 in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma B… GmbH übernommen werden solle.

Mit Schreiben vom 16.10.2008 teilte die B… GmbH dem Kreiswehrersatzamt Saarlouis mit, dass der Kläger zur Zeit in ihrem Unternehmen über eine Leiharbeitsfirma beschäftigt und in mehreren Projekten eingeplant sei. Eine Übernahme des Klägers sei zum 01.02.2009 beabsichtigt. Diese könne allerdings nicht stattfinden, wenn der Kläger wie geplant am 05.01.2009 durch die Bundeswehr eingezogen werde. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger als Monteur für längerfristige Baustellen benötigt werde und es nicht einfach sei, bei den momentan fehlenden Facharbeitern Ersatz zu finden, wurde abschließend gebeten, den Kläger von der Wehrpflicht zu befreien.

Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2008 bestätigte die Firma B… GmbH, dass eine Einstellung des Klägers zum 01.02.2009 erfolgen werde, sofern er vom Wehrdienst befreit würde.

In einem Aktenvermerk des Kreiswehrersatzamtes Saarlouis vom 24.11.2008 wurde festgehalten, dass die Firma B… GmbH darüber informiert worden sei, dass eine Befreiung des Klägers vom Wehrdienst wegen des Erhalts der Festeinstellung ab 01.02.2009 rechtlich nicht möglich sei, vielmehr könne lediglich eine zeitlich befristete Zurückstellung ausgesprochen werden. Daraufhin sei nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass der Kläger von Seiten der Firma seinen Dienst am 05.01.2009 antreten solle, da eine zeitlich befristete Zurückstellung nur ein Aufschub der Einberufung sei und der Kläger dann Ende 2009 bzw. Anfang 2010 für die Firma ausfallen würde. Eventuell werde die Einstellung des Klägers nach Ableistung des Grundwehrdienstes vorgenommen werden.

Mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 15.12.2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst habe, da er den in den Befreiungstatbeständen des § 11 WPflG aufgeführten Personenkreisen nicht angehöre. Ein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst bestehe ebenfalls nicht. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte in diesem Sinne liege dann vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen schwerer treffe als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen seien. Die Zusage der Firma B… GmbH, den Kläger im Falle der endgültigen Befreiung vom Wehrdienst dauerhaft in ein Arbeitsverhältnis übernehmen zu wollen, begründe einen solchen Härtetatbestand nicht. Zwar sei in den Fällen, in denen einem befristet beschäftigten Wehrpflichtigen im Falle der Nichteinberufung zum Wehrdienst ein Dauerarbeitsplatz rechtsverbindlich zugesagt werde oder der Arbeitsplatz aus anderen Gründen ähnlich gewiss sei, von einer besonderen Härte auszugehen. Die Zurückstellung dürfe jedoch nur zu einer befristeten Zurückstellung, nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Wehrdienst führen. Da die Firma B… GmbH jedoch erklärt habe, dem Kläger im Falle einer nur befristeten Zurückstellung keinen dauerhaften Arbeitsvertrag anbieten zu wollen, lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach der Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPfG nicht vor. Das derzeitige Leiharbeitsverhältnis des Klägers begründe keinen Zurückstellungsanspruch, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um ein unbefristetes oder um ein befristetes Arbeitsverhältnis handele. Dass d...

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