Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaus Krankenhausfinanzierung Investitionskosten Pauschalförderung Baupauschale Verordnungsermächtigung Bestimmtheit Willkür Abschreibungsfrist Indexierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 18 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

2. § 18 Abs. 2 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 70 Satz 2 LVerf.

3. § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 ein Anspruch auf die sog. Baupauschale gemäß § 18 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) zusteht.

Rz. 2

 Unter dem 8. Mai 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Baupauschale gemäß §§ 17, 18 KHGG NRW i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO). Hierzu gab sie in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formblatt an, in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 seien als Sonderposten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ein Betrag von 19.064.234,72 Euro und als Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG ein Betrag von 2.963.399,19 Euro enthalten.

Rz. 3

 Mit Bescheid vom 17. November 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin einen – hier nicht streitigen – Betrag für die pauschale Förderung zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Ferner setzte sie die Förderkennziffer für die Klägerin unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO auf 31,0942 fest. Schließlich bestimmte sie, dass der Klägerin für 2008 kein Anspruch auf Pauschalförderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW zustehe, da ihre Förderkennziffer über der gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PauschKHFVO festgestellten Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses mit der Förderkennziffer 21,0340 liege.

Rz. 4

 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 17. November 2008 wie folgt: Der Betrag der – weiterhin nicht streitigen – pauschalen Förderung zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter wurde reduziert. Die Förderkennziffer für die Klägerin setzte die Beklagte nunmehr auf 31,2331 fest. Schließlich bestimmte sie wieder, dass der Klägerin für 2008 kein Anspruch auf Pauschalförderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW zustehe, da ihre Förderkennziffer über der gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PauschKHFVO festgestellten Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses mit der Förderkennziffer 20,5518 liege. Zur Begründung für die vorgenommenen Änderungen verwies die Beklagte darauf, dass bei der dem ersten Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung für 34 Krankenhäuser im Bereich der Bezirksregierung E… die effektiven Bewertungsrelationen für Überlieger bei der Berechnung der Pauschalen nicht berücksichtigt worden seien. Die Korrektur dieses Fehlers habe Auswirkungen auf die Fallwertbeträge aller Krankenhäuser und über den veränderten Wert der Baupauschale auch auf die Förderkennziffer gehabt.

Rz. 5

 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2008 Klage erhoben.

Rz. 6

 Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 hat die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 einen hier nicht streitigen Pauschalbetrag zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gewährt. Weiter heißt es in dem Bescheid, ein Anspruch auf Pauschalförderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW bestehe für 2009 nicht, da die mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 festgelegte Förderkennziffer der Klägerin über der Förderkennziffer des letzten in die Förderung für 2009 neu aufgenommenen Krankenhauses mit der Förderkennziffer 21,7958 liege. Diese Ablehnungsentscheidung hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 14. Juli 2009, eingegangen am 16. Juli 2009, im Wege der Klageerweiterung in das Klageverfahren einbezogen.

Rz. 7

 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009 unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Anspruch auf die begehrte Förderung, jedenfalls aber ein Anspruch auf eine erneute rechtsfehlerfreie Entscheidung über ihre Förderanträge zu.

Rz. 8

 Die Ablehnungsentscheidungen für die Jahre 2008 und 2009 seien rechtswidrig. Sie könnten sich schon deshalb nicht auf § 18 KHGG NRW und § 9 PauschKHFVO stützen, weil die der Verordnung zu Grunde liegende Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW gegen Art. 70 Satz 2 der Landesverfassung (LVerf.) verstoße. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW sei eine völlig unbestimmte Generalklausel, die nicht ansatzweise den Versuch einer Konkretisierung des Inhalts der Verordnung unternehme. Der Gesetzgeber habe auf die Regelung aller grundrechtsr...

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