Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Der Antrag,
den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d.h. in die Verfahrensphase vor Ablauf der richterlichen Frist vom 26. September 2001 zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn er ist bei Gericht zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Eilantrag der Antragsteller bereits rechtskräftig entschieden war. Mit Beschluss vom 28.09.2001, zur Post gegeben am selben Tag, hat das erkennende Gericht den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 E 2322/01 gerichteten Antrag abgelehnt. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsteller ist aber erst am 02.10.2001, nach Eintritt der Rechtskraft, eingegangen.
Der Antrag ist auch unbegründet. Denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller waren nämlich nicht ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass ein Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller versehentlich das die Bitte um Verlängerung der Begründungsfrist enthaltende Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 27.09.2001 nicht an das erkennende Gericht, sondern an das Bundesamt gefaxt hat und dass dieses Schreiben beim erkennenden Gericht am 28.09.2001 erst zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als der Beschluss schon zur Post gegeben war. Denn dem Vortrag der Antragsteller in diesem Schreiben sowie den weiteren Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 02.10. und 12.10.2001 lassen sich keine Gründe dafür entnehmen, dass bis zum Ablauf des 27.09.2001 der Eilantrag nicht begründet werden konnte.
Im Schreiben vom 27.09.2001 ist dargelegt, dass einer der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, nämlich Rechtsanwalt … erst am 27.09.2001 um 14:30 Uhr die prozessleitende Verfügung des Gerichts vom 26.09.2001 zur Kenntnis genommen habe. Am 27.09.2001 fand eine Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Herrn … statt, der deshalb erst um 13:30 Uhr wieder in der Kanzlei sein konnte. Des weiteren habe Rechtsanwalt … am 28. und am 29.09.2001 ganztägig für die Deutsche Anwalts Akademie zu referieren und am 27.09. von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr anwaltliche Beratungstermine wahrzunehmen, so dass die Antragsbegründung wegen der erforderlichen Vorbereitung der anwaltlichen Fortbildung am Abend des 27.09. nicht habe fertig gestellt werden können. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 02.10.2001 geht hervor, dass wegen fehlender Erreichbarkeit einer Dolmetscherin der zunächst für den 20.09.2001 vorgesehene Beratungstermin erst am 25.09.2001 habe durchgeführt werden können. Am Nachmittag des 25.09.2001 habe Rechtsanwalt … Beratungstermine und am Vormittag des 26.09.2001 eine hohe Arbeitsbelastung gehabt. Am Nachmittag des 26.09.2001 habe eine Veranstaltung des Frankfurter Anwaltsvereins e.V. stattgefunden, nach deren Ende Rechtsanwalt … nicht mehr in die Kanzlei zurückgekehrt sei. Am 28. und am 29.09. habe Rechtsanwalt … von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Rahmen der von der Deutschen Anwalts Akademie veranstalteten Fortbildungskurse für Rechtsanwälte an Kursen im Ausländer- und Asylrecht als Dozent teilgenommen. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12.10.2001 ist ausgeführt, dass Rechtsanwalt … für den 20.09.2001 einen Besprechungstermin mit einer Dolmetscherin vereinbart hatte, den diese wegen plötzlicher Verhinderung am 20.09. abgesagt habe. Es sei dann ein Ersatztermin für den 24.09., 11:30 Uhr vereinbart worden. Durch Übermittlungsfehler sei „durch die Dolmetscherin die Antragstellerin von diesem Termin nicht verständigt” worden. Deshalb sei dann für den 25.09., 11:00 Uhr ein Besprechungstermin vereinbart und dann auch durchgeführt worden.
Dass die Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen sind, vor Ablauf des 27.09.2001 ihren Antrag zu begründen, haben sie mit ihrem Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches lässt nämlich völlig außer Acht, dass die Frist innerhalb deren der Antrag begründet werden konnte, nicht erst seitdem 26.09.2001, sondern bereits mit Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 01.09.2001 zu laufen begonnen hatte (§ 36 Abs. 3 AsylVfG). Den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wurde bereits am 03.09.2001 durch die Antragsteller Vollmacht erteilt. Vor dem Hintergrund der Ein-Wochen-Frist des § 36 Abs. 3 AsylVfG ist es nicht nachvollziehbar, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gleichwohl zur Vorbereitung einer Antragsbegründung erst für den 20.09.2001 einen Besprechungstermin vereinbart haben, der dann aus unvorhersehbaren Gründen nicht zu Stande gekommen ist. Vor Ablauf der Frist am 27.09.2001 hatten die Antragsteller über drei Wochen und seit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Kopie des Anhörungsprotokolls der A...