Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2005 an den Beklagten zu entrichtenden Beitrags sowie die Höhe des Vorschusses auf den Beitrag für das Jahr 2006.
Die Klägerin ist die privatrechtliche Rechtsnachfolgerin des … …, einer Anstalt öffentlichen Rechts, und hat von dieser Altersversorgungszusagen übernommen, die nach dem Gesetz insolvenzsicherungspflichtig sind. Sie gewährt ihren Mitarbeitern auf tarifvertraglicher Grundlage eine betriebliche Altersversorgung u.a. auch durch Zusagen über eine Ende 2000 gegründete und am 26. Februar 2001 in das Vereinsregister eingetragene Unterstützungskasse gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Die Unterstützungskasse … e. V. hatte dafür im Dezember 2000 einen Kollektivrahmenvertrag über eine Rückdeckungsversicherung mit der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen.
Am 5. April 2005 wurde die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH in das Handelsregister eingetragen und damit im Hinblick auf die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung insolvenzsicherungspflichtig.
Der Beklagte ist gem. § 14 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte der Beklagte auf der Grundlage von Auskünften der Klägerin den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2005 auf 569.178,21 € und den Vorschuss für das Jahr 2006 auf 234.675,10 € fest. Insgesamt 5.666,11 € hiervon entfielen auf den Beitrag bzw. Vorschuss für Direktzusagen, während der Rest die Beitragslast bzw. den Vorschuss für die Unterstützungskassenzusagen darstellt.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 11. November 2005 und erbat die Erteilung eines neuen Bescheides, der auf einer Gleichstellung von kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen mit Pensionsfonds beruhen sollte. Zur Begründung führte sie an, dass die Anwendung von § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 BetrAVG auf kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen rechtswidrig sei, weil eine deutliche Benachteiligung gegenüber den Pensionsfonds bestehe, deren Bemessungsgrundlage lediglich 20 Prozent des Teilwertes der Pensionsverpflichtung betrage, obwohl das Risikoprofil einer rückgedeckten Unterstützungskasse dem eines Pensionsfonds gleichzusetzen sei. Hierdurch verletze der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab: Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur Insolvenzsicherung sei § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 BetrAVG. Auch der von der Klägerin gewählte Durchführungsweg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse stelle eine Unterstützungskassenzusage dar, die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 BetrAVG festgeschriebenen Beitragsbemessungsgrundlage unterfalle. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 BetrAVG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beitragsbemessung für kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Beitragsbemessung für Pensionsfonds dar. Pensionsfonds würden vom Gesetz beitragsmäßig günstiger gestellt als Unterstützungskassen, weil einerseits der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds erhalte und andererseits dieser als externer Versorgungsträger wie Pensionskassen und Lebensversicherungen der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliege. Altersversorgung über Pensionsfonds sei überhaupt nur beitragspflichtig, weil jenen bei der Anlage der Mittel größere Freiheiten als anderen externen Versorgungsträgern eingeräumt würden. Auch die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse sei dem Durchführungsweg der Gruppierung der Unterstützungskassen zuzurechnen, der keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen anderen als seinen Arbeitgeber begründe. Im Übrigen sei er, der Beklagte, ohnehin an die eindeutigen Vorgaben des Gesetzes gebunden und habe insoweit keinen Ermessenspielraum.
Am 7. März 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, soweit der Beitrag in Bezug auf die Insolvenzsicherung durch eine Unterstützungskasse nicht einen Abschlag von 80 % der Bemessungsgrundlage vorsehe, und beantragt, insoweit die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen: Die Beitragsforderung des Beklagten sei in der beanstandeten Höhe ernstlich zweifelhaft. Da § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 BetrAVG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, s...