Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Feuerstättenbescheid vom 21. September 2016.
Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in C.. Er hat nach eigenem Vortrag das Eigentum unter dem Vorbehalt eines lebenslangen unbeschränkten Nießbrauches des Grundstückes zugunsten seiner Mutter erworben.
Der Beklagte erließ unter dem 21. September 2016 einen Feuerstättenbescheid, wonach Schornsteinfegerarbeiten am Küchenschornstein und am Schornstein für einen Werkstattofen durchzuführen sind. Gestützt war dieser Bescheid auf § 14 der damaligen Fassung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 drohte der Landkreis A-Stadt Pyrmont unter Übersendung einer Zweitschrift des Feuerstättenbescheides vom 21. September 2016 dem Kläger den Erlass eines Zweitbescheides an. Der Kläger erklärt vor, dass er diese Zweitschrift des Bescheides am 17. Dezember 2018 erhalten hat (Bl. 25 GA). Förmlich zugestellt wurde ihm der Bescheid dann noch einmal am 15. Januar 2019 mittels Einschreiben gegen Rückschein.
Der Kläger hat am 23. Januar 2019 Klage erhoben.
Er trägt vor, den Feuerstättenbescheid vom 21. September 2016 zunächst nicht erhalten zu haben. Von diesem Bescheid habe er erst Kenntnis erhalten, als der Landkreis A-Stadt Pyrmont ihm mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 den Erlass eines sogenannten Zweitbescheides androhte. Dieser Androhung sei eine Durchschrift des Feuerstättenbescheides vom 21. September 2016 beigefügt gewesen. Damit sei ihm der angefochtene Bescheid schon nicht wirksam bekanntgegeben worden. Dies sei erst am 15. Januar 2019 erfolgt.
Der Feuerstättenbescheid sei auf § 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gestützt. Diese Vorschrift habe jedoch am 21. September 2016 noch nicht existiert.
Auch sei die Feuerstättenschau nach § 3 KÜO nicht spätestens fünf Werktage vor der Durchführung angekündigt worden und damit rechtswidrig.
Er sei zudem nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Das Nießbrauchrecht an dem Grundstück liege bei seiner Mutter. Er habe keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Nutzung des Grundstückes Einfluss zu nehmen. Der Beklagte müsse sich an die Nießbrauchinhaberin wenden. Ein Inhaber eines Nießbrauchrechtes sei mit dem eines Erbbauberechtigten gleichzustellen. Es handelte sich insoweit auch um ein beschränktes dingliches Recht. Wenn das Gesetz gleichwohl nur auf den Eigentümer abstelle, sei es verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 24. April 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger trägt zwar selbst vor, dass eine Durchschrift des Zweitbescheides dem Schreiben des Landkreises A-Stadt-Pyrmont am 14. Dezember 2018 beigefügt war. und er diese Schreiben am 17. Dezember 2018 erhalten hat. Auch wenn ein zeitnaher Zugang des Feuerstättenbescheides im Jahr 2016 nicht nachweisbar ist, so ist dieser Bescheid nach alledem dem Kläger jedenfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde bekanntgegeben und damit wirksam geworden.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, indem er bekannt gegeben wird. Bekanntgabe ist dabei die Eröffnung des Inhaltes des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen. Grundsätzlich ist es zwar dazu erforderlich, dass die Bekanntgabe mit Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, geschieht. Es ist jedoch nicht notwendigerweise eine Bekanntgabe durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, selbst vorzunehmen. Hier hat der Landkreis A-Stadt-Pyrmont als zuständige Aufsichtsbehörde den Bescheid des Beklagten durch Übersendung bekannt gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Übersendung durch den Landkreis wird nach Auffassung des Gerichts vom Bekanntgabewillen des Beklagten grundsätzlich mit umfasst. Denn der Beklagte wollte den Bescheid schließlich auch dem Kläger bekanntgeben, auch wenn ihm dies im Jahr 2016 offenbar noch nicht gelungen ist.
Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO wäre nach alledem mit Ablauf des 17. Januar 2019 abgelaufen. Klage gegen den Bescheid wurde jedoch erst am 23. Januar 2019 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war zwar schon Bestandkraft eingetreten. Gleichwohl ist die Klage zulässig. Denn der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid dem Kläger am 15. Januar 2019 noch einmal förmlich zugestellt und damit die Klagefrist neu eröffnet.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ob der Kläger seinerzeit ordnungsgemäß angehört wurde, kann dahinstehen. Auch bei einer fehlerhaften Anhörung kann der Kläger allein deshalb keine ...