Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der ihr die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür durch die Antragsgegnerin untersagt worden ist.
Die Antragstellerin betreibt seit dem 01.01.1999 … in Magdeburg das Gewerbe „Wettannahme, Rennwetten (Buchmacher) nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie Automatenaufstellung.” Seit dem 01.08.2000 vermittelt die Antragstellerin dort Wetten an die Firma „Wettbüro G.” (Inhaber …). Diesem Unternehmen erteilte das damalige Gewerbeamt Berlin-Mitte auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 08.03.1990 (GBl. I S. 140) eine Gewerbeerlaubnis zur Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen bzw. Pferderennen. Die ursprünglich bis zum 31.12.1990 erfolgte Befristung soll nach dem Vortrag der Antragstellerin später entfallen sein.
Mit Bescheid vom 02.09.2004 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Wetten über sportliche Wettkämpfe in der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Werbung für diese Glücksspiele auf Dauer und forderte die Antragstellerin auf, die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Wetten über sportliche Wettkämpfe spätestens am Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides einzustellen sowie die Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die von der Antragstellerin vorgenommene gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Wetten über sportliche Wettkämpfe ein Verhalten darstelle, welches gegen § 284 StGB verstoße. Eine für die Vermittlung der Sportwetten erforderliche Konzession besitze weder die Antragstellerin selbst noch die Firma G. Die Erlaubnis der Fa. G. habe in Sachsen-Anhalt keine Gültigkeit. Eine Erlaubnis könne die Antragstellerin auch nicht erlangen, da gemäß § 2 Lotto-Toto-Gesetz nur die Unternehmensträger Inhaber einer Konzession sein dürften, deren sämtliche Anteile dem Land Sachsen-Anhalt gehörten. Eine solche staatliche Beschränkung und Monopolisierung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sei auch unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften zulässig. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten seien aufgrund der Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen gegeben, wobei die Untersagungsverfügung auch auf § 13 SOG LSA gestützt werden könne. Angesichts der formellen und materiellen Illegalität des Verhaltens der Antragstellerin sei ein milderes Mittel als die Untersagung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht ersichtlich. Die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung rechtfertige sich daraus, dass nicht hingenommen werden könne, dass strafbare Handlungen für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens und bis zum Eintritt der Bestandskraft weiterhin ausgeübt würden. Auch müsse die Bevölkerung vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels besonders geschützt werden, da der Verlust erheblicher Vermögensgüter zu erwarten sei und zudem verhindert werden müsse, dass die Antragstellerin weitere Wettbewerbsvorteile gegenüber den staatlich zugelassenen Unternehmen, welche Abgaben an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlen hätten, erlangen würde.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat die Antragstellerin am 07.09.2004 Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Die Antragstellerin hat am 08.09.2004 bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin hält die Verfügung der Antragsgegnerin für rechtswidrig. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitbefangenen Verfügung nicht zuständig sei. Entgegen der Bewertung der Antragsgegnerin liege auch kein Verstoß gegen § 284 StGB vor, da die Vermittlung der Sportwetten kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle und zudem die Fa. Goldesel über eine Erlaubnis hierfür verfüge. Soweit die Antragsgegnerin sich auf das staatliche Monopol für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten berufe, seien die entsprechenden Gesetze bzw. der Staatsvertrag zum Lotteriewesen mit Europarecht und mit Art. 12 und Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar und als verfassungswidrig anzusehen. Im Übrigen habe auch die Antragsgegnerin keine sachgerechten Ermessenserwägungen vorgenommen, da sie ohne Berücksichtigung der konkreten Situation ganz allgemein von einer Vermögensverlustgefahr für die Sportwettkunden ausgegangen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
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