rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 780,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Kosten für einen Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten.
Die Klägerin war vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes der Seniorenwohnanlage „E.” in A-Stadt, …straße ….
Am 14.01.2016 um 1.08 Uhr wurde die Berufsfeuerwehr A-Stadt vom Bewohner der Erdgeschosswohnung in der Wohnanlage, L., alarmiert. Ausweislich des Einsatzberichtes der Berufsfeuerwehr drang aufgrund eines defekten Zuleitungsschlauches im Versorgungsschacht der Wohnung Z. im 3. Obergeschoss Wasser in die darunterliegenden Wohnungen im 2. und 1. Obergeschoss sowie im Erdgeschoss ein. Die Wohnung im 1. Obergeschoss war im fraglichen Zeitpunkt nicht bewohnt. Mittels Wischlappen seien die Wohnungen vom Wasser befreit worden. Die leerstehende Wohnung sei geöffnet und ein neues Schloss eingebaut worden. Die angegebene Nummer eines Notdienstes sei vom Löschzugführer angerufen worden, die Dame sei jedoch mit der Lage überfordert gewesen. Sie habe keine Sanitär- bzw. Elektrofirma zum Einsatzort beordern können. Auch die Zentrale der Hausverwaltung in C. habe keine Lösung herbeiführen können. Ferner sei auch ein Verantwortlicher der Volkssolidarität nicht zu erreichen gewesen. Die Mieter seien somit auf den nächsten Arbeitstag verwiesen worden, um sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Einsatz sei um 3.34 Uhr beendet gewesen.
Unter dem 28.01.2016 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Kostenheranziehung angehört. Mit Schreiben vom 09.02.2016 teilte die Klägerin mit, dass sie als beauftragte Hausverwaltung für „Havariefälle” einen Kooperationsvertrag mit der … GmbH Volkssolidarität Hausnotrufdienst in C. geschlossen habe. Die Notfallnummern der Fachfirmen lägen dort vor. Die Mieter sollten über eine Notrufnummer Kontakt zu dem Kooperationspartner aufnehmen, welcher verpflichtet sei, Erstmaßnahmen zur Havariebeseitigung einzuleiten. Diese Notrufnummer sowie eine weitere Übersicht mit den Notfallnummern der Fachfirmen für Heizung und Sanitär, Elektro usw. hänge im Hausflur aus. Man bedaure sehr, dass in der Nacht am 14.01.2016 der Kooperationspartner den Notfallplan nicht umgesetzt habe, so dass letztendlich von einem Mieter die Feuerwehr informiert worden sei. Daher werde eine Kostenübernahme abgelehnt. Da es sich bei dem Wohnhaus um eine Seniorenwohnanlage handele, bitte man von einer Kostenweiterberechnung an den Verursacher abzusehen.
Mit Bescheid vom 02.03.2016 zog die Beklagte die Klägerin für die Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr zu Gebühren i. H. v. 780,00 EUR heran. Gemäß § 3 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der A-Stadt (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) sei u. a. derjenige kostenersatzpflichtig, der Eigentümer der Sache sei oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gelte entsprechend. Dies sei ebenso im § 22 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Da die Klägerin für die Verwaltung des Gebäudes zuständig sei, sei sie als Zustandsstörerin zum Kostenersatz heranzuziehen. Für die Nutzung eines Löschfahrzeuges (LF/TLF) sei ein Betrag von 200,– EUR (zwei Einsatzstunden à 100,– EUR) und für fünf Einsatzkräfte ein Betrag von 580,– EUR (zwei Einsatzstunden à 58,00 EUR je Einsatzkraft) anzusetzen gewesen.
Am 29.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits keine Gefahren im Sinne des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten vorgelegen hätten. Es habe bereits keine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bzw. des Gefahrenabwehrrechts vorgelegen, da private Rechte nur dann schutzwürdig seien, wenn ein Öffentlichkeitsbezug gegeben sei. Dies sei vorliegend offenkundig nicht der Fall gewesen. Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung nicht erreicht gewesen. Dass ohne das Hinzutreten der angerufenen Feuerwehr erhebliche Schäden eingetreten wären, gehe aus dem Einsatzbericht nicht hervor. Vielmehr seien geringfügige Maßnahmen vorgenommen worden, die von jedermann hätten vorgenommen werden können. Ferner seien die angesetzten Kosten zu hoch. Um das Abfließen von Wasser in den Versorgungs...