Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressat. Bestimmtheit. Bescheid. Erbengemeinschaft. Auslegung. Buchgrundstücke. Zusammenfassung. öffentliche. Last. Ausbaubeitrags. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Zur Unbestimmtheit eines undifferenziert für zwei Buchgrundstücke zusammengefassten Beitragsbescheides
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5-6; ThürKAG §§ 7, 15 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.11.2003 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 213,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Der Antragsteller ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach seiner vorverstorbenen Ehefrau, bestehend aus ihm sowie seinen beiden Söhnen. Seine vorverstorbene Ehefrau war Miteigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Hildburghausen, Flurstück-Nrn. a (Grundbuch Blatt 1631) und b (Grundbuch Blatt 1759). Der Antragsteller wurde bereits mit einem Bescheid aus dem Jahr 1999 (zugestellt am 02.10.1999) zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.901,48 DM für den Ausbau der Erschließungsanlage „G.” herangezogen. Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt, über das bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 19.11.2003 zog die Antragsgegnerin die „Erbengemeinschaft Herr R. K.” zu einem noch zu zahlenden Rest-Straßenausbaubeitrag in Höhe von 855,14 EUR für die Grundstücke Flurstück-Nrn. a und b heran. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.01.2004 ab.
2. Am 12.02.2004 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.11.2003 anzuordnen.
Der Bescheid sei zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, welcher Anteil auf jedes Grundstück entfalle. Im Übrigen verweist er auf seine Begründungen in den Klageverfahren gegen die Antragsgegnerin sowie der Antragsgegnerin gegen den Freistaat Thüringen (1 K 860/00.Me sowie 1 K 786/00.Me). Bereits die Tatsache, dass die Widerspruchsbehörde den von ihm angegriffenen Vorausleistungsbescheid abgeändert und die Beitragsforderung ermäßigt habe, spreche dafür, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
den Antrag abzulehnen.
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des VG Meiningen vom 19.12.2001 (1 E 1197/99.Me) bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO zulässig, nachdem der Antrag, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998, 4 EO 6/97). Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren darf nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe anlegen, sondern muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO sind in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. In diesem Zusammenhang kommt in der Regel weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen, noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht, die grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben sollen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden Abgabensatzung ergeben. Solche Zweifel müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfa...