Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlprüfung Bürgermeisterwahl
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl.
Bei der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel am 10. September 2003 entfielen von 5.671 gültigen Stimmen 2.617 auf den Wahlbewerber B. und 2.612 Stimmen auf den Bewerber K.. Weil keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hatte, war eine Stichwahl erforderlich. Der Bewerber B. war von der CDU aufgestellt worden, die für ihn den Wahlkampf auch für die Stichwahl führte. Dazu erschien in dem „Cloppenburger Wochenblatt” auf der ersten Seite eine kleine Anzeige „Am Sonntag geht es um Garrels Zukunft. Was H. E. dazu meint, lesen Sie auf Seite 7. Eure Stimme für den Bürgermeister der CDU!” Das Interview mit H. E., dem wiedergewählten Landrat des Landkreises Cloppenburg, erschien als Anzeige auf Seite 7 des Wochenblatts. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 45 GA Bezug genommen. In der Presse löste das Interview ein lebhaftes Echo und überwiegende Ablehnung aus, auch weil Herr E. den Gegenkandidaten K. als Leiter einer Übungsfirma bezeichnet habe. Der Bewerber K. ist Geschäftsführer einer gemeinnützigen Gesellschaft, nicht jedoch einer Übungsfirma. Auch die CDU hatte in einem internen Wahlkampfpapier Herrn K. als Leiter einer Übungsfirma bezeichnet und musste dies vor der Stichwahl über Presseerklärungen berichtigen.
Bei der Wahl am 24. September 2006 entfielen von 5.827 gültigen Stimmen 2.939 auf den Bewerber B. und 2.888 auf den Bewerber K.. Damit war der Bewerber B. zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 28. September 2006 bekannt gemacht.
Am 11. Oktober 2006 hat der Kläger Einspruch gegen die Stichwahl eingelegt. Er rügte, der Landrat E. habe seine Neutralitätspflicht verletzt, als er sich für den Bewerber B. ausgesprochen und den Bewerber K. abqualifiziert habe. Die Werbung für Herrn B. und die Verbreitung unwahrer Tatsachen über die Tätigkeit des Bewerbers K. als Leiter einer Übungsfirma habe in unzulässiger Weise die Wahl beeinflusst.
In seiner Sitzung vom 20. November 2006 beschloss der Beklagte, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Im Bescheid vom 1. Dezember 2006 wurde als Begründung dazu ausgeführt, dass die Wahl durch das Interview von H. E. nicht unzulässig beeinflusst worden sei. Hans E. habe sich weder in seiner Eigenschaft als Landrat für den Bewerber B. eingesetzt noch die Autorität seines Amtes in Anspruch genommen, um für den Kandidaten B. zu werben.
Am 2. Januar 2007 hat der Kläger gegen die ablehnende Wahlprüfungsentscheidung Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Wahl unzulässig durch die Wahlempfehlung des Landrats E. zu Gunsten des Kandidaten B. beeinflusst worden sei. Herr E. habe sich als Landrat und damit als Amtsträger und nicht als Privatmann am Wahlkampf beteiligt. Er habe die Autorität seines Amtes genutzt, um die Vorzüge des Wahlbewerbers B. darzustellen, und gleichzeitig habe er den Bewerber K. disqualifiziert. Das Interview sei in der Zeitung nur sehr unzulänglich als Anzeige erkennbar gewesen, so dass der Leser davon ausgehen müsse, es handele sich um ein redaktionelles Interview mit dem Leiter der Kreisverwaltung. In dem Interview sei der Anschein erweckt worden, der Bewerber K. sei lediglich Leiter einer Übungsfirma und könne deshalb die Verwaltung einer Gemeinde nicht führen. Es sei davon auszugehen, dass bei dem äußerst knappen Wahlausgang die Meinung des Landrates durchaus für einige Wähler ausschlaggebend gewesen sei. Damit sei die Wahlbeeinflussung auch hinreichend wahrscheinlich.
Der Kläger beantragt,
die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl von Herrn Andreas B. zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach hat das Interview die Wahl nicht unzulässig beeinflusst. Herr E. habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Auch er habe ein Recht auf Meinungsäußerung im Wahlkampf. Amtsträger seien nicht gehalten, ihre Parteizugehörigkeit und politischen Ansichten zu verbergen. Im übrigen seien Hinweise auf die Amtsstellung vom Interviewer und nicht von Herrn E. gemacht worden. Die Äußerungen zur Qualifikation des Kandidaten B. seien nicht mit der Funktion des Landrats in Verbindung zu bringen. Auch der Kandidat K. habe Wahlkampf durch Veröffentlichung eines Interviews mit einem Amtsträger gemacht, das sogar im redaktionellen Teil und nicht als Anzeige erschienen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug auf die Verfahrensakte und auf die Verwaltungsvorgänge genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 ist gemäß § 49 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwah...