Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Lastenausgleich

 

Tenor

Die Vorlagebeschlüsse vom 26.06.1996 in der Fassung des Beschlusses vom 04.03.1998 werden aufrechterhalten.

 

Tatbestand

I.

Durch Verfügung des Berichterstatters des Ersten Senats des BVerfG vom 23.11.2000 in den durch die o.a. Beschlüsse vom 26.06.1996 eingeleiteten Normenkontrollverfahren ist die Kammer zur Stellungnahme aufgefordert worden, ob sie an ihren Vorlagebeschlüssen festhalte. Anlass ist das Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. –. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 des AusgleichsleistungsgesetzesAusglLeistG – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des EntschädigungsgesetzesEntschG – auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip vereinbar, als von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage neben dem Endgrundbetrag einer nach dem Lastenausgleichsgesetz – LAG – empfangenen Hauptentschädigung außerdem gewährte Zinszuschläge abzuziehen sind. Dazu heißt es in der Verfügung des Berichterstatters des Ersten Senats des BVerfG:

Wie sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen ergibt, sind unter den genannten Gesichtspunkten auch gegen die Rückforderung des Zinszuschlags bei nachträglichem Schadensausgleich durch Rückübertragung des entzogenen Vermögensgegenstands verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. Abschnitt C III 2 a bb und b cc ddd der Urteilsgründe). Die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 und 4. März 1998 aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 845) dürfte damit beantwortet sein.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in den Verfahren 6 A 167/95 und 6 A 173/95 sind der Anregung des Berichterstatters des Ersten Senats des BVerfG an die Kammer, an ihren Vorlagebeschlüssen nicht festzuhalten, entgegengetreten. Auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben für die vorliegende Beschlussfassung auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer hält an ihren Vorlagebeschlüssen fest.

1. Das o.a. Urteil des BVerfG hat ausschließlich Verfassungsbeschwerden gegen Normen zum Gegenstand, deren Regelungsgehalt sich von der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 349 Abs. 4 LAG grundlegend unterscheidet. Während letztere die Rückforderung einer bereits gewährten (und vielfach verbrauchten) Leistung zum Gegenstand hat, geht es bei den Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes – EALG – vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2624), als dessen sog. Artikelgesetze das EntschG und das AusglLeistG beschlossen wurden, um die originäre Gewährung staatlicher Leistungen. Indem der Gesetzgeber in § 8 EntschG geregelt hat, dass auf diese Leistungen eine nach dem LAG gewährte Hauptentschädigung anzurechnen ist, wird nicht in eine vorhandene Vermögenswerte Rechtsposition eingegriffen, sondern werden (lediglich) Leistungen vorenthalten.

Auch das BVerfG ist ersichtlich der Auffassung, dass dieser Umstand für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist. In den Gründen seines o.a. Urteils heißt es dazu unter Abschnitt C III 2 a bb:

Auch der Abzug einer Hauptentschädigung, die der Ausgleichsleistungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EntschG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dieser Abzug hat nur zur Folge, dass der nach den §§ 2 bis 7 EntschG errechnete Betrag der Ausgleichsleistung im Wege der Anrechnung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung und außerdem gewährter Zinszuschläge gekürzt wird. Dagegen führt der Abzug nicht dazu, dass eine empfangene Hauptentschädigung vom Berechtigten zurückzuzahlen ist. Den Empfängern von Hauptentschädigung werden also keine Rechtspositionen entzogen, die den Schutz des Art. 14 GG genießen könnten. Abgesehen davon stand die Gewährung von Hauptentschädigung von Anfang an (vgl. § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952, BGBl. I S. 446) unter dem Vorbehalt, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird. Unter diesen Umständen konnte sich auch kein Vertrauen dahin bilden, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz bei einem späteren Schadensausgleich behalten zu dürfen.

Ungeachtet dessen, dass sie in der o.a. Verfügung des Berichterstatters des Ersten Senats ausdrücklich zitiert wird, ist diese Argumentation jedenfalls in ihrem ersten Teil nicht geeignet, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regelung des § 349 Abs. 4 LAG, soweit diese die Rückforderung des Zinszuschlages betrifft, zu belegen. Sie lässt sich auf Fälle tatsächlicher Rückgewähr des lastenausgleichsrechtlich entschädigten Gegenstandes durch dessen vermögensrechtliche Restitution nicht übertragen, weil dor...

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