Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Beschlusses unter den 45 Antragstellerinnen bzw. Antragstellern der Verfahren 9 C 30/049 C 34/04, 9 C 36/04 – 9 C 73/04, 9 C 76/04 und 9 C 77/04 eine Rangfolge zu 60 % nach Maßgabe der besten durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistung (betreffend aufgerundet 18 Studienplätze) und zu 40 % nach Wartezeit (betreffend abgerundet 11 Studienplätze) zu ermitteln und der betroffenen Antragstellerin/dem betroffenen Antragsteller das Ergebnis unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekannt zu geben und

  1. diejenige Antragstellerin/denjenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 vorläufig zum Studium der Humanmedizin in das 1. Fachsemester zuzulassen,

    aa) auf die/den nach der Rangfolge die Rangplätze 1–29 entfallen und

    bb) die/der innerhalb einer Woche nachdem ihr/ihm die Zuweisung des Studienplatzes durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin unter Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Hochschulzugangsberechtigung die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert, dass sie/er an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist,

  2. die Antragstellerin/den Antragsteller unter den in a) bb) genannten Voraussetzungen unverzüglich in ihren/seinen Rang einrücken zu lassen, wenn eine vorrangige Antragstellerin/ein vorrangiger Antragsteller die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in a) bb) genannten Voraussetzungen beantragt hat.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 29/45 und die Antragstellerin/der Antragsteller zu 16/45.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin/der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahlverfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Wintersemester 2003/2004 für das 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin zu beteiligen. Über einen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin ist bislang nicht entschieden worden. Die Antragstellerin/der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin sei nicht erschöpft. Die bereits im Spätsommer bzw. Herbst 2003 bei Gericht anhängig gemachten Anträge im einstweiligen Anordnungsverfahren hatte die Kammer durch Beschluss vom 14.11.2003 – 9 C 436/03, 9 C 437/03, 9 C 566/03, 9 C 641/03 und 9 C 894/03, – zunächst abgelehnt. Die daraufhin von der Antragstellerin/vom Antragsteller erhobene Beschwerde hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 21.01.2004 – 3 NB 642/03, 3 NB 643/03, 3 NB 644/03, 3 NB 647/03 und 3 NB 648/03 – zurückgewiesen. Vorgenannte Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 – auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin/des Antragstellers aufgehoben und das Verfahren an das beschließende Gericht zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschule vor zusätzliche Probleme gestellt wird, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwGE 42, 296).

Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers beruht auf ihrem/seinem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die für das Wintersemester 2003/2004 durch Zulassungszahlenverordnung (ZZVO 2003/2004) vom 21.05.2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. 2003, S. 180 ff.) durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein festgesetzte Zulassungszahl von 174 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin verstößt aller Voraussicht nach gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen ...

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