2. |
Das Kündigungsrecht erlischt,
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3. |
Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag entfällt, wenn das Versicherungsverhältnis nach Nr. 1 gekündigt wird. Im Übrigen gilt § 17. |
4. |
Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und dem Versicherer durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherer vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatte, hat der Versicherungsnehmer nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder anderweitiger Kenntniserlangung durch den Versicherer wieder Versicherungsschutz, wenn der Versicherer nicht vorher gekündigt hat. |
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