2. |
Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
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3. |
Ferner ist der Versicherungsnehmer - soweit zumutbar - verpflichtet, dem Versicherer Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. |
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