"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren

 

a)

der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);

 

b)

der Warmwasser- oder Dampfheizung;

 

c)

von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

 

2.

Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an

 

a)

Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;

 

b)

Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;

 

c)

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

 

3.

Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

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