Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Wertsachen sind

 

a)

Bargeld;

 

b)

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

 

c)

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

 

d)

Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;

 

e)

sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

 

2.

Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

 

3.

Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf

 

a)

…… DM für Bargeld, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;

 

b)

insgesamt …… DM für Wertsachen gemäß Nr. 1 b;

 

c)

insgesamt …… DM für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.

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