2.1 Eigenes Privatgrundstück
Die Überwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks ist zulässig. Wurde die Kamera z. B. wegen wiederholter Sachbeschädigungen angebracht, um den Täter zu entlarven, und stellt sich heraus, dass es der Nachbar war, können von diesem sogar die Kosten der Videoanlage verlangt werden. Da das eigene Grundstück aber auch regelmäßig von Personen besucht wird (z. B. Gäste, Handwerker etc.), deren Persönlichkeitsrecht durch die Aufzeichnung verletzt werden kann, müssen diese durch ein Hinweisschild auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Dies kann ein Aufkleber mit einem entsprechenden Piktogramm oder Kamerasymbol sein.
Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück ist also dann nicht rechtswidrig, wenn feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden und wenn dies nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist. Ein Anspruch der Nachbarn, die Kameras abzubauen, bestünde nur dann, wenn Dritte eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssten, zum Beispiel wenn ohnehin schon ein Nachbarschaftsstreit schwelt. Das AG München gestattete einem Grundstückseigentümer das Anbringen einer Videokamera an seinem Haus zum Schutz seines Eigentums, weil zuvor am Haus eine Fensterscheibe eingeschlagen wurde. Es müsse aber sichergestellt werden, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang davon erfasst werden. Eine rein vorsorgliche Überwachung ist wegen des von einer Videokamera ausgehenden Überwachungsdrucks aber unzulässig.
2.2 Nachbargrundstück
Bei der Installation von Überwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen einer ausführlichen Abwägung bejaht werden kann. Allein die Möglichkeit, dass die Videoanlage auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst, kann beim Nachbarn einen Überwachungsdruck hervorrufen und damit eine Beeinträchtigung darstellen, die zum Entfernen der Anlage verpflichtet.
So ist die gezielte Beobachtung des Grundstücks eines Nachbarn mit einer Videokamera unzulässig und stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dieses Nachbarn dar. Der überwachte Nachbar hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB). Hat die Beobachtung des Nachbargrundstücks durch eine Videokamera den Zweck, im Rahmen eines Nachbarstreits Beweismaterial zu sammeln, ist dies unzulässig, weil die Observierung in die geschützte Privatsphäre des Nachbarn eingreift. In einem solchen Fall besteht nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern ggf. auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Einzel- und Sonderfälle
Kameraattrappen
Nach Ansicht des BGH ist die Errichtung einer Kameraattrappe unzulässig und begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gem. §§ 1004, 823 BGB. Dieser Unterlassungsanspruch besteht, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen und sich einem "Überwachungsdruck" ausgesetzt sehen. So hat z. B. auch das AG Aachen geurteilt, dass die Attrappe das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzt. Es genüge, "dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera der Anschein einer Überwachung erweckt wird und damit ein entsprechender Überwachungsdruck bei dem Kläger und seinen Besuchern erzeugt wird".
Im Unterschied zu funktionierenden Kameras findet das Datenschutzrecht in Fällen einer Attrappe keine Anwendung, weil tatsächlich keine Daten erhoben werden.
Hinweisschild auf Videoüberwachung, tatsächlich aber keine Kamera vorhanden
Wird lediglich ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung! Videoüberwachung" angebracht, ohne dass auch eine Kamera montiert ist, wird kein Überwachungsdruck ausgeübt.
Verpixelung des Nachbargrundstücks bei Aufnahme
Unzulässig ist auch der Einsatz einer Kamera, die Teile eines Nachbargrundstücks zwar aufnimmt, aber verpixelt wiedergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Administratorrechten und entsprechenden Passwörtern aufgehoben werden kann, denn entscheidend ist, dass die Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich ist.
Drohnen
Mit dem zunehmenden Einsatz von (fliegenden) Drohnen, ...