Der Umstand, dass Mietschulden aus zurückliegender Zeit vorhanden sind, steht der Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht entgegen.[1] Die Chance zur Beitreibung der bereits entstandenen Schulden wird durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung nämlich nicht vermindert. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Schuldner (oder für ihn ein Dritter) bereit und in der Lage ist, die künftige Nutzungsentschädigung zu bezahlen.

 
Hinweis

Keine kostenfreie Überlassung der Wohnung

Es ist dem Vermieter als Gläubiger nicht zuzumuten, dem Schuldner (= Mieter) kostenfrei eine Wohnung zur Verfügung zu stellen oder neben dem bestehenden noch ein zusätzliches Beitreibungsrisiko zu übernehmen. Durch den Umstand, dass ein zahlungskräftiger Dritter (z. B. das Sozialamt) die Nutzungsentschädigung unpünktlich zahlt, ist der Vollstreckungsschutz dennoch zu gewähren.

[1] A. A. LG Hildesheim, NJW-RR 1995 S. 1164 = DWW 1995 S. 316.

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