Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. Es entscheidet nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht, also nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger. Beruft sich der Schuldner in einem Beschwerdeverfahren (etwa anlässlich der Gewährung oder Verlängerung einer Räumungsfrist) erstmals auf § 765 a ZPO, so muss das Beschwerdegericht an das Vollstreckungsgericht verweisen.[1]

[1] Zöller/Stöber, § 765a ZPO Rn. 24; a. A. Belz, in Bub/Treier, Rn. VII 56.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge