Für das erstinstanzliche Verfahren gilt § 788 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Verfahrenskosten dem Schuldner grundsätzlich auch dann aufzuerlegen, wenn das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt. Ausnahmsweise können dem Gläubiger die Kosten auferlegt werden, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht[1]; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Die Regelungen des § 788 ZPO sind auch dann anzuwenden, wenn dem Schuldner erst im Rechtsmittelverfahren der begehrte Vollstreckungsschutz gewährt wird. In diesem Fall hat der Schuldner auch die Kosten der Beschwerde, gegebenenfalls auch der weiteren Beschwerde, zu tragen, falls nicht der Ausnahmefall des § 788 Abs. 4 ZPO vorliegt.[2]

Wird dem Schuldner dagegen erstinstanzlich Vollstreckungsschutz gewährt, sind die Kosten der erfolglosen Beschwerde gem. § 97 ZPO dem Gläubiger aufzuerlegen.[3] Hat der Schuldner ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt, muss er gem. § 97 ZPO die Rechtsmittelkosten tragen.

[2] OLG Düsseldorf, WuM 1996 S. 235; OLG Karlsruhe, WuM 1986 S. 147; OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1163 = ZMR 1995 S. 535 f..
[3] OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O..

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