Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. Sowohl die Aufhebung als auch die Änderung setzen einen Antrag voraus. Die Antragserfordernisse sind dieselben wie oben dargestellt. Eine Antragsfrist besteht nicht.

Der Gläubiger kann einen Antrag auf Aufhebung oder Abkürzung der Schutzzeit, der Schuldner kann einen Verlängerungsantrag stellen. Der jeweilige Antragsteller muss die Gründe darlegen, die für eine Änderung der Entscheidung sprechen. Außerdem muss dargelegt werden, dass sich die Sachlage geändert hat.

 
Praxis-Beispiel

Schutzzeitverlängerung

Eine Verlängerung der Schutzzeit kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Schuldner zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese aber einen Verlauf genommen hat, der bei der Erstentscheidung nicht vorhergesehen werden konnte.[1]

Gleiches gilt, wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren Eintritt im Zeitpunkt der Erstentscheidung erwartet werden konnte. Ebenso kommt eine Fristverlängerung in Betracht, wenn die Ursprungsfrist mit Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers besonders kurz bemessen wurde und dieses besondere Räumungsinteresse nach Erlass der Entscheidung entfällt oder wenn eine besonders kurze Frist auf falschem Sachvortrag beruht.

Verkürzung des Vollstreckungsschutzes

Eine Verkürzung oder Aufhebung von Vollstreckungsschutz kommt in Betracht, wenn sich die für die Fristbemessung maßgeblichen Umstände nach Erlass der Entscheidung geändert haben oder wenn nach Erlass der Entscheidung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer eine Verkürzung der Schutzzeit gerechtfertigt erscheint. Die Umstände können in der Person des Gläubigers (z. B. erhöhte Dringlichkeit des Bedarfs), in der Person des Schuldners (z. B. überraschende Genesung) oder in den allgemeinen Verhältnissen liegen.

Ebenso kommt eine Verkürzung in Betracht, wenn nach Erlass der Entscheidung bekannt wird, dass sich der Schuldner den Vollstreckungsschutz durch falschen Tatsachenvortrag erschlichen hat.

[1] BVerfG, WuM 1991 S. 149.

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