Detektivkosten sind in einem Räumungsklageverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen sind, sich gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht eines vernünftigen Mieters sachgerecht ist.

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