Wohnungseigentümer veräußern einen kleinen Teil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks an das Ehepaar X. In der Kaufvertragsurkunde bewilligen sie und das Ehepaar, "das Sondereigentum samt den dazugehörigen Rechten an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz … aufzuheben". Die Beteiligten legen dar, davon auszugehen, es gebe keinen Vorkaufsfall, obwohl einem V an sämtlichen Wohnungseigentumsrechten jeweils ein Vorkaufsrecht zustehe. Denn die Vorkaufsrechte seien nicht am Grundstück eingetragen. Aus demselben Grund würden die Vorkaufsrechte nicht auf dem neu entstandenen Grundstück lasten. Die Beteiligten beantragen daher die "Abschreibung" der Teilfläche von den Vorkaufsrechten verbunden mit der "Aufhebung des Sondereigentums". AG und OLG weisen diesen Antrag zurück. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

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