Mit Erfolg! Der Berechtigte eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum werde durch die reale Teilung des Grundstücks vor Eintritt des Vorkaufsfalls in seiner dinglichen Rechtsstellung nicht berührt, da sich das Vorkaufsrecht an dem abgeschriebenen, neuen Grundstück fortsetze. Infolgedessen erfordere die Realteilung für sich genommen nicht die Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten. Bei Grundstücken, die in Wohnungseigentum aufgeteilt seien, liege es nicht anders. Durch die Grundbucheintragung werde in Bezug auf die abzuschreibende Teilfläche die bestehende Verbindung der Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum und die Erstreckung der bestehenden Belastungen auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG) aufgehoben. Das (jeweilige) Sondereigentum bestehe dagegen unverändert an dem Stammgrundstück fort. Die reale Teilung des Grundstücks unterscheide sich damit nicht wesentlich von derjenigen eines nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Rechte, mit denen das geteilte Grundstück belastet gewesen sei, bestünden auch in diesem Fall im Grundsatz als Gesamtrecht an den einzelnen Teilen fort, die durch die Teilung zu selbstständigen Grundstücken geworden seien.

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