Das AG sieht das auch so! Dabei könne offenbleiben, ob es am 16.12.2020 eine Versammlung gegeben habe. Der Beschluss sei jedenfalls nicht geeignet, eine Zahlungspflicht der Erben zu begründen.

Wäre er gefasst worden, wäre er nichtig. Er wäre nämlich zu unbestimmt. Der konkrete Inhalt lasse sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Denn die Sonderumlage sei betragsmäßig nicht konkret beziffert. Es habe eine Sonderumlage in Höhe von "ca." 18.000 EUR erhoben werden sollen. Eine "circa"-Angabe werde im Allgemeinen wie auch im juristischen Sprachgebrauch aber als nicht verbindliche, freibleibende oder unverbindliche Angabe angesehen, bei der Toleranzen von ± 10 % auftreten könnten. Wende man diese Toleranz auf den behaupteten Beschluss an, so ergebe sich hieraus eine Sonderumlage zwischen 16.200 EUR und 19.800 EUR. Auf welcher Basis die Klägerseite hieraus einen Betrag von exakt 6.489,16 EUR errechne, erschließe sich nicht. Im Übrigen hätte die Verwaltung ein für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer verständliches nachprüfbares Rechenwerk erstellen müssen.

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