Basis und Ausgangspunkt des neuen Förderkonzeptes bilden die Förderstrukturen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG). Diese wurde weiterentwickelt, damit die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können.
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen:
- einer Grundförderung in Form von Zuschüssen für den Heizungstausch,
- einem die Grundförderung erhöhenden Klimabonus,
- einer ergänzenden Kreditförderung (siehe Kap. 6.1.2) und
- der steuerlichen Abschreibung als alternativem Instrument (siehe Kap. 6.2).
Alle nach dem GEG vorgesehenen Optionen zum Heizen mit erneuerbaren Energien werden gefördert. Diese sind:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen (z. B. Pelletheizungen)
- elektrische Wärmepumpe
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizung (nur die Investitionsmehrausgaben)
- Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe oder Solarthermie und Gas- oder Ölkessel)
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Neue Öl- und Gasheizungen werden auch dann nicht gefördert, wenn sie teilweise mit erneuerbaren Energien wie Biogas betrieben werden.
Für künftig auch mit Wasserstoff betreibbare Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind. Außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar sind.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die geplante Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht. Es muss sich zudem um ein bestehendes Wohngebäude handeln, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Der Einbau der Heizungsanlage muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden sein.
Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Sie beträgt 30 % für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden für die erste Wohneinheit und steht wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offen. Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es weitere, gestaffelte Fördermittel.
Effizienz-Bonus
Er beträgt 5 % für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden.
Emissionsminderungszuschlag
Einen Zuschlag von 2.500 EUR gibt es für Biomasseheizungen, vorausgesetzt, diese liegen innerhalb eines Staub-Emissionsgrenzwertes von 2,5 mg/m3. Bei Biomasseheizungen wird damit eine Anforderung belohnt, die zuletzt zwingend erfüllt werden musste, um überhaupt Fördermittel bekommen zu können.
Klimabonus
Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen. Bis 31.12.2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle 2 Jahre um 3 % ab, zunächst auf 17 % ab 1. Januar 2029.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt. Bei Pelletheizungen muss der Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage (kombiniert mit elektrischer Warmwasserbereitung) oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzt werden, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten, um den Klimageschwindigkeitsbonus zu erhalten. Bislang musste eine Pelletheizung zwingend als Hybridanlage installiert werden, um überhaupt förderfähig zu sein.
Sozialbonus
Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (unabhängig von Typ und Alter der Heizung).
Emissionsbonus
Darüber hinaus kann ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 EUR beantragt werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Förderungsmöglichkeiten im Überblick:
Einzelmaßnahme |
Grundförderung |
Effizienzbonus |
Klimabonus |
Sozialbonus |
Solarthermische Anlage |
30 % |
|
20 % |
30 % |
Biomasseheizung |
30 % |
|
20 % |
30 % |
Wärmepumpe |
30 % |
5 % |
20 % |
30 % |
Brennstoffzellenheizung |
30 % |
|
20 % |
30 % |
Wasserstofffähige Heizung |
30 % |
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20 % |
30 % |
Gebäudenetzanschluss |
30 % |
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20 % |
30 % |
Kumulierung der Förderung
Rein rechnerisch ergäbe sich daraus ein maximaler Förderbetrag von 85 %. Der Höchstfördersatz wird aber für Selbstnutzer auf 70 % gedeckelt. Der Klima-Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern zudem nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %, ggf. zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 EUR Emissionsminderungszuschlag. Der Höchstsatz der Förderung beträgt also für Vermieter 35 %, für selbstnutzende Eigentümer 55 %. Er erhöht sich nur im Fall...