Mit dem Ergänzungskredit fördert die KfW Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Der Ergänzungskredit kann daher nur zusätzlich zu einer Zuschussförderung der KfW und/oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA gewährt werden, für die nach den ab 1.1.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragt werden.
Dieser Kredit kann nicht für Umschuldungen bestehender Kredite oder Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben in Anspruch genommen werden.
Ergänzungskredit – Plus (358)
Den Ergänzungskredit – Plus (358) erhalten Privatpersonen, die eine entsprechende Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA haben, Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind, dieses oder diese als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht überschreitet.
Ergänzungskredit (359)
Den Ergänzungskredit (359) erhalten die nachfolgend aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer entsprechenden Zuschusszusage: natürliche Personen (Privatpersonen), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern und Verbände, gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren.
Antragsberechtigte können zwischen zwei Formen der Finanzierung wählen:
- Annuitätendarlehen, bei dem in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen und danach gleich hohe monatliche Annuitäten gezahlt werden. Beim Ergänzungskredit – Plus (358) wird dabei für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Der Sollzins pro Jahr beträgt je nach Laufzeit zwischen 0,01 und 1,51%. Beim Ergänzungskredit (359) beträgt der Sollzins pro Jahr je nach Laufzeit zwischen 3,25 und 3,51%.
- Endfälliges Darlehen, bei dem während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt werden und am Ende der komplette Kreditbetrag in einer Summe zurückgezahlt wird. Auch hier wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Der Sollzins pro Jahr beträgt beim Ergänzungskredit (358) 1,61 %, beim Ergänzungskredit (359) 3,52%.
Die Kredithöhe beträgt bis zu 120.000 EUR je Wohneinheit. Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der zugrunde liegenden Zuschusszusage der KfW bzw. des Bewilligungsbescheids des BAFA ermittelt. Liegt beides vor, dann werden die förderfähigen Kosten aus beiden Zuschüssen berücksichtigt.
Die vorzeitige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrags ist ab einem Mindestbetrag von 5.000 EUR innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.