Wenn die neue Heizungsanlage die technischen Anforderungen für den Steuerbonus nach § 35c EStG nicht erfüllt, Antragsfristen für eine BAFA-Förderung versäumt wurden oder mit den Arbeiten schon vor der Antragstellung bei der BAFA begonnen wurde, können in vielen Fällen zumindest die Lohnkosten der Handwerker steuerlich berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Eine detaillierte Aufzählung der absetzbaren Handwerkertätigkeiten liefert das Bundesministerium der Finanzen in der Anlage seines aktuellen Anwendungsschreibens zu § 35a EStG.

Konkret geregelt ist der Steuernachlass für Handwerkerleistungen im § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Werden handwerkliche Tätigkeiten in Auftrag gegeben, können die Ausgaben demnach bis zu einem jährlichen Betrag von 6.000 EUR in der Einkommenssteuer-Erklärung geltend gemacht werden. Für die Ermittlung der tatsächlichen Steuerermäßigung legt das Finanzamt 20 % der angefallenen Arbeitskosten zugrunde, so dass sich die Steuerlast maximal um 1.200 EUR reduziert. Die Arbeiten müssen in der selbstgenutzten Wohnimmobilie oder auf dem dazu gehörenden Grundstück erbracht werden und sind vom Eigentümer oder Mieter gleichermaßen abzusetzen.

Neben der erbrachten Arbeitsleistung erkennen die Finanzbehörden auch die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten inkl. Mehrwertsteuer an. Für die aufgelaufenen Materialkosten erhalten Sie hingegen keine Steuerermäßigung.

 
Praxis-Tipp

Jahreswechsel beachten

Wenn die zu erwartenden Handwerkerleistungen die Höchstgrenze von 6.000 EUR übersteigen, sollte geprüft werden, ob ein Teil der anfallenden Arbeiten ins kommende Jahr verschoben werden kann. Auch ein Teil der Zahlungen kann in Abstimmung mit dem Handwerksbetrieb ins Folgejahr verschoben, da für das Finanzamt nur das Datum der Zahlung zählt.

Bei Neubaumaßnahmen lassen sich in der Regel keine Handwerkerkosten absetzen. Die Einschränkung bezieht sich nach aktueller Auslegung der Finanzämter nur auf solche Tätigkeiten, die im Rahmen der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung erbracht werden. Sie gilt damit nicht für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bereits bewohnten Immobilien.

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