Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Nullsteuersatz auf Kauf und Installation einer PV-Anlage eingeführt wurde (§ 12 Abs. 3 UStG).[1] Er gilt nur für PV-Anlagen und deren Komponenten, die unabhängig vom Datum der Bestellung nach dem 1.1.2023 geliefert/installiert wurden bzw. bis zum Jahresende installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich, auch nicht bei einer Erweiterung der Anlage.

[1] Siehe hierzu auch Gutmann, PV-Anlage: Besteuerung und Steuervorteile.

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