Wohnungseigentümerin K geht gegen Wohnungseigentümer B auf Unterlassung vor. B hängt bzw. legt seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Dieses Schlafzimmerfenster befindet sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung. K beruft sich auf die Hausordnung. Dort heißt es: "Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden."

K meint, durch das Schütteln der (Bett-)Wäsche über das geöffnete Fenster ihrer Wohnung würden Staub oder lose Teile der betreffenden Wäschestücke in ihre Wohnung gelangen. Zum Teil hänge die Bettwäsche über mehrere Stunden im Fenster. Das Verhalten sei ihr schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar, da auf diese Weise Staub, Haare und Ähnliches in die Wohnräume eindringen könnten. B erklärt, lediglich 2 Kopfkissen, 2 kleine Kissen und 2 Bettdecken zum Lüften auf den Fenstersims des Schlafzimmerfensters zu legen. Es werde zu keinem Zeitpunkt Bett- oder andere Wäsche aus dem Fenster ausgeschüttelt. Auch werde keine Wäsche, insbesondere keine tropfnasse Wäsche auf dem Fenstersims der Wohnung aufgehängt. Da er nichts ausschüttele, würden weder Staub noch sonstige lose Teile in die Wohnung der K gelangen.

Das AG weist die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, K habe ihre Behauptung, B schüttele seine Bettwäsche morgens am geöffneten Fenster aus, nicht bewiesen. Das bloße Auslegen der Bettwäsche verstoße nicht gegen die Hausordnung. Hiergegen wendet sich K mit ihrer Berufung.

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