Hauseigentümer müssen nicht für Schäden durch Walnussbäume einstehen, welche über die Grundstücksgrenze ragen.

 
Praxis-Beispiel

Gefährlicher Parkplatz

Die Äste eines Walnussbaums reichten 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Der beklagte Baumbesitzer hatte den Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptete, durch starke Winde seien mehrere Walnüsse und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum auf sein Fahrzeug gefallen und hätten dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht. Der Kläger war im Rahmen seiner Schadensersatzklage der Ansicht, der Beklagte müsse dafür sorgen, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

Doch das AG Frankfurt[1] befand, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Baum krank gewesen ist. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

[1] AG Frankfurt, Urteil v. 11.10.2017, 32 C 365/17, juris.

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