(1) 1In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 2Die Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat.

 

(2) 1Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. 2Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederherstellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 3Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke sowie die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. 4Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde.

 

(3) 1Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren, gerechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. 2Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.

 

(4) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. 2Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. 3§ 54 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(5) 1Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wiederherstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. 2Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Vorhabenträger Anspruch auf Schadensersatz. 3Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen.

 

(6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

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