(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. 3Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. 4Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. 5Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.
(2) 1Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig
1. |
für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen:
die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren, |
2. |
[1]für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll. 2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. 3Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. |
Vom 31.12.2020 bis 10.02.2023:
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für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll. 2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. 3Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidi... |
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