(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. 3Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. 4Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. 5Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.

 

(2) 1Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig

 

1.

für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen:

 

a)

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,

 

b)

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40 000 Kubikmeter je Tag übersteigt,

 

c)

Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,

 

d)

Errichtung, Betrieb und Änderung von Talsperren im Sinne von § 63 Absatz 1 und von Pumpspeicherwerken mit Speicherbecken, soweit diese über ein Fassungsvermögen von mehr als 100 000 Kubikmeter verfügen,

 

e)

Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6000 kg/d BSB5 (roh) oder für eine Menge von anorganisch belastetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) von mehr als 3000 Kubikmeter in zwei Stunden oder für mehr als 100 000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt sind,

 

f)

Errichtung, Betrieb und Änderung von Hafen- und Umschlaganlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen,

 

g)

Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen nach Nummer 19.3. der Anlage 1 zum UVPG;

die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,

 

2.

[1]für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen

 

a)

mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

 

b)

mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

c)

mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder

 

d)

mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S.17, ber. ABl. L 158 vom 19.6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. 3Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Vom 31.12.2020 bis 10.02.2023:

2.

für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen

a)

mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

b)

mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

c)

mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG genehmigungsbedürftig ist,

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. 3Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge