(1) 1Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so verbleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. 2An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 5 Absatz 1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.

 

(2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 10 Absatz 2 nicht zugelassen hat oder nach § 10 Absatz 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist, oder das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.

 

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers entstanden ist.

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