(1) 1Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetzes oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. 2Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 3Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

 

(2) Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG, Art. 18 und 31 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

 

(3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG und 31 Abs. 3 führt die zuständige Behörde[1] [Bis 16.11.2021: Kreisverwaltungsbehörde] ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. 2Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 17.11.2021.

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