§§ 1 - 2 Erster Teil Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. 2Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. 3Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.

 

(2) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

 

1.

Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind,

 

2.

Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

2Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.

 

(3) 1Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. 2Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. 3Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.

[1] (zu den §§ 2 und 3 Nr. 2 WHG)

§ 2 Anwendung internationalen Rechts

 

(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sind von den Wasserbehörden bei ihren Entscheidungen zu beachten.

 

(2) Eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer hiernach erlassenen Rechtsvorschrift ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse entgegenstehen oder wenn und soweit diesen nicht durch Benutzungsbedingungen, Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.

 

(3) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. 2Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

 

1.

qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

 

2.

Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

 

3.

den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

 

4.

den Bau und Betrieb von Anlagen,

 

5.

die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

 

6.

die durchzuführenden Verfahren,

 

7.

die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

 

8.

Messmethoden und Messverfahren,

 

9.

den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§§ 2a bis 3 (weggefallen)

Zweiter Teil Benutzung und Schutz der Gewässer, Genehmigungen von Anlagen

Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Benutzungen

 

(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

 

1.

das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,

 

2.

die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

 

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

[1] (zu § 9 WHG)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. 3Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. 4Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden.

[1] (zu den §§ 8 und 91 bis 94 WHG)

§§ 8 bis 13 (weggefallen)

§ 14 Verzicht

Au...

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