(1) 1Hat ein fließendes oberirdisches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von der Veränderung betroffen werden, gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. 2Das Recht erlischt mit Ablauf eines Jahres; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat.

 

(2) 1Haben die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von ihrem Recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht, so kann die Wasserbehörde binnen 5 Jahren den früheren Zustand wiederherstellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Sie ist dazu vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, wenn sie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, ihre Rechte auszuüben.

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