(1) 1Die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Hochwasserschutzanlage errichtet, verändert, wiederhergestellt oder unterhalten wird, haben die Eigentümer der Grundstücke, die von der Hochwasserschutzanlage geschützt werden, anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen. 2Die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle von Geldbeträgen Arbeiten, insbesondere Hand- und Spanndienste, geleistet sowie Baustoffe geliefert werden.

 

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

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