(1) Für die Zwangsvollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach den §§ 43 Absatz 2, 51 Absatz 2, 59 Absatz 2 und 77 Absatz 1 sowie aus Entscheidungen nach § 77 Absatz 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.

 

(2) 1Die Entscheidung nach § 77 Absatz 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist. 2Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem die Klage erhoben worden ist. 3Auf die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht finden die § 709 Ziffer 4, § 710, § 712, § 713, § 713a, § 715, § 717, § 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

 

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

 

(4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht Hamburg oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.

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