(1) 1Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. 2Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,
1. |
nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten, |
2. |
dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und |
3. |
für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten. |
(3) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist.
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