(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(2) 1Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. 2Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.
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