(1) 1In den Fällen der §§ 55, 56 und 57 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 2Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

 

(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

 

(3) 1Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.

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