(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
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zur Grundwasseranreicherung, |
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zur Bewirtschaftung von Talsperren, |
3. |
zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung, |
4. |
zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung, |
5. |
zur Hochwasserentlastung, |
6. |
aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers, |
7. |
zur Wasserkraftnutzung, |
8. |
zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird, |
9. |
zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird, |
10. |
aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung, |
11. |
aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird, |
12. |
zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen, |
14. |
zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen, |
15. |
zur Frostschutzberegnung, |
16. |
zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft, |
17. |
aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften. |
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.
(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.
(5)[1]
(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.
(5[2] [Bis 31.12.2021: 6] ) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,
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Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder |
2. |
ein Kulturdenkmal zu erhalten. |
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